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Rahmenkonzeption für die Fortbildungsmaßnahme Rettungsfähigkeit

Auf der Grundlage des Erlasses zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 18-23 Nr. 2) und den zugehörigen Rechtsgrundlagen im Heft 1033 sind alle Personen betroffen, die im Schulsport verantwortlich als Leitung oder als Hilfskraft eingesetzt werden. Unter Beachtung des § 57 SchulG in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG (BASS 12-08 Nr.

1) und unter Berücksichtigung des Ganztagserlasses (BASS 12-63 Nr. 2.7), sind alle in Schule Tätigen betroffen, die in den folgenden unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Bereichen des Bewegungsfeldes „Bewegen im Wasser“ und im Bereich der Wasserportarten tätig sind:

• Schwimmunterricht gemäß Stundentafel,

• Schwimmförderunterricht,

• Wahlpflichtunterricht Schwimmen,

• Schwimmkurse im Ganztag,

• Ggf. Schwimmangebote im Pausensport,

• Schulsportgemeinschaften Schwimmen,

• Schwimm-AGs,

• Schwimmexkursionen bei Schulwanderungen und Schulfahrten,

• Landessportfest der Schulen und weitere Schwimmsportwettbewerbe und

• ggf. weitere Schwimmangebote der Schule.

Sie müssen jederzeit rettungsfähig sein.

Nach dem einmaligen Erwerb der Rettungsfähigkeit muss diese spätestens nach 4 Jahren durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Auffrischungsveranstaltung erneut gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachgewiesen werden („Auffrischung der Rettungsfähigkeit“), wenn Schwimmunterricht erteilt werden soll oder andere Veranstaltungen aus dem Bereich „Bewegen im Wasser“ durchgeführt werden sollen. Dies gilt für alle unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Veranstaltungen einschließlich Klassenfahrten und Ganztagsangeboten und betrifft somit alle verantwortlichen Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen, alle außerunterrichtlich Tätigen, die Schwimmveranstaltungen verantwortlich leiten sowie alle Hilfskräfte, die Schwimmveranstaltungen begleiten. Die Rettungsfähigkeit kann auch innerhalb des Nachqualifizierungssystems für Lehrkräfte (QUEGS) ohne Fakultas Sport neu erworben werden.

Die Abnahme der „Rettungsfähigkeit“ erfolgte regional und lokal auch durch die Beraterinnen und Berater im Schulsport. Seit 01.08.2012 haben die Beraterinnen und Berater im Schulsport jedoch ein neues Aufgabenprofil erhalten, das diese Aufgaben nicht mehr vorsieht.

Um dennoch eine qualitativ hochwertige Fortbildung für die Lehrkräfte des Landes zu garantieren, unterstützen die Schwimmorganisationen des Landes entsprechend ihrer Kapazitäten die staatliche Lehrerfortbildung in diesem Bereich.

Die Teilnahmegebühr wird mit 60 Euro pro Teilnehmer/in festgesetzt und enthält alle Nebenkosten (Gebühren für Schwimmbadnutzung etc.). Die entstehenden Kosten sollten ggf. aus dem Fortbildungsetat der Schulen beglichen werden. Dies muss in der Fortbildungsplanung der Schulen standortbezogen festgeschrieben werden.

Das Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme erfolgt landeseinheitlich. Das Zertifikat wird von den Dezernaten 48.05 (Sport) der jeweils für die Lehrkraft zuständigen Bezirksregierungen ausgestellt und erhält das Logo aller für die Fortbildung zugelassenen Schwimmsport treibenden Organisationen.

Dazu zählen aktuell: DLRG Nordrhein, DLRG Westfalen, DRK Wasserwacht und Schwimmverband NRW. Die Schwimmsport treibenden Organisationen stellen der Landesstelle für den Schulsport eine Liste mit den Namen der erfolgreich teilgenommenen Lehrkräfte zur Verfügung.

Die Landesstelle erfasst die Daten, stellt die Zertifikate aus und leitet diese an die entsprechenden Dezernate der Bezirksregierungen zur Unterschrift weiter. Die Zuleitung der Zertifikate erfolgt über die Dezernate an die Schulleitungen und von dort an die Lehrkraft. Die Gesamtkoordination einschl. Erfassung und Auswertung der Maßnahmen obliegt der Landesstelle für den Schulsport.

Die Teilnehmerzahl pro Kurs liegt bei maximal 12 Teilnehmer/innen pro Ausbilder.

Es sind 6 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgeschrieben. Für die Durchführung der 6 Unterrichtseinheiten ist das vorhandene Curriculum verbindlich.

Die weiteren fachlichen wie sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für das verantwortliche Leiten und Begleiten von unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Schwimmveranstaltungen sowie Aussagen zur Aufsicht, Organisation und Lerngruppengröße sind den Ausführungen der Druckfassung des Heftes 1033 (Sicherheitsförderung im Schulsport) oder der entsprechenden digitalen Version zu entnehmen. Sie sind zu beachten.

Die verantwortliche Kursleitung muss eine der folgenden Lizenzen besitzen:

• Lehrschein (DLRG)

• Ausbilder Rettungsschwimmen (DLRG)

• Fachübungsleiter Rettungsschwimmen (SV NRW)

• Lehrschein Rettungsschwimmen (DRK-Wasserwacht)

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Weiterführende Informationen

Rahmenkonzeption Rettungsfähigkeit

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Merkblatt für Teilnehmer

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Merkblatt für Kursleitungen

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Curriculum für Lehrkräfte

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